Sie ist durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung zudem unmittelbar in ihren eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Am 12. Juni 2023 hat die Beschwerdeführerin 2 eine für einen juristischen Laien rechtsgenügliche Vollmacht eingereicht, mit welcher sie den Beschwerdeführer 1 bevollmächtigte, sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu vertreten (vgl. hinsichtlich der Möglichkeit der Vertretung der Privatklägerschaft durch Nichtanwälte: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 470 vom 22. Dezember 2020 E. 2 mit Hinweisen).