Da sie nicht eingeschrieben versandt worden ist, kann nicht geprüft werden, an welchem Tag sie ihr zugegangen ist. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin 2 ist davon auszugehen, dass die Beschwerde fristgerecht erfolgte. Die Beschwerdeführerin 2 hat als Straf- und Zivilklägerin im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Sie ist durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung zudem unmittelbar in ihren eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert.