Ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung durch den Beschwerdeführer 1 ist nicht auszumachen und wurde von diesem auch nicht weiter begründet. Auf die Beschwerde ist deshalb, soweit diese fristgerecht erfolgt sein sollte und von Beschwerdeführer 1 in eigenem Namen erhoben wurde, auch zufolge fehlender Beschwerdebefugnis nicht einzutreten. 2.3 Der Beschwerdeführerin 2 wurde die angefochtene Verfügung nur mittels B-Post mitgeteilt. Da sie nicht eingeschrieben versandt worden ist, kann nicht geprüft werden, an welchem Tag sie ihr zugegangen ist.