3 rung der Vergütung von Krankheitskosten durch die EL), welche ausschliesslich die Beschwerdeführerin 2 betreffen. Auch anderweitig ergeben sich keine Hinweise auf eine allfällige unmittelbare Verletzung des Beschwerdeführers 1 in eigenen Rechten. Ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung durch den Beschwerdeführer 1 ist nicht auszumachen und wurde von diesem auch nicht weiter begründet.