Unmittelbar verletzt und damit geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1115/2021 vom 21. März 2022 3.1, 1B_40/2020 vom 18. Juni 2020 E. 3; je mit Hinweisen). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer 1 durch die angezeigten Straftaten des gewerbsmässigen Betrugs, des Sozialhilfebetrugs, der Drohung, der Nötigung und der Verleumdung in eigenen Rechten unmittelbar verletzt worden sein und ihm deshalb eine Geschädigten- resp. Privatklägerstellung zukommen soll.