Sie erfolgte somit grundsätzlich verspätet. Ob die Nichtanhandnahmeverfügung dem Beschwerdeführer 1 polizeilich zugestellt werden konnte und die Sendung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben erst mit der polizeilichen Zustellung als zugestellt gelten kann und die Beschwerde insoweit allenfalls doch fristgerecht erfolgt ist, kann vorliegend offen bleiben. Auf die Beschwerde ist soweit den Beschwerdeführer 1 betreffend auch mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. Zur Beschwerdeführung gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).