2 rin 2 eingereicht. Unterzeichnet wurde sie ausschliesslich vom Beschwerdeführer 1. Soweit der Beschwerdeführer 1 die Beschwerde in eigenem Namen eingereicht hat, geht aus den Akten hervor, dass die Staatsanwaltschaft versucht hat, dem Beschwerdeführer 1 die Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. April 2023 mittels eingeschriebener Postsendung zuzustellen. Nachdem der Beschwerdeführer 1 die Annahme verweigert hatte, übermittelte sie die Sendung am 3. Mai 2023 dem Polizeikommando Kanton Basel-Stadt mit dem Ersuchen, diese dem Beschwerdeführer 1 gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen.