Bejahendenfalls habe sie diese innert gleicher Frist eigenhändig unterzeichnet bei der Beschwerdekammer in Strafsachen einzureichen. Am 12. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer 1 diverse Unterlagen, insbesondere eine Vollmacht der Beschwerdeführerin 2 ein. Mit Stellungnahme vom 3. Juli 2023 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei kostenfällig nicht einzutreten. Am 3. Juli 2023 reichte die Beschuldigte 1 eine Stellungnahme zur Beschwerde ein. Am 18. August 2023 ging bei der Beschwerdekammer in Strafsachen erneut die Beschwerde datierend vom 15. Mai 2023 ein.