Die Beschwerdeführerin 2 wurde aufgefordert, innert fünf Tagen eine Vollmacht einzureichen, mit welcher sie den Beschwerdeführer 2 bevollmächtigt, sie im Beschwerdeverfahren zu vertreten. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Juni 2023 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 innert Frist keine Unterlagen eingereicht hatten. Die Beschwerdeführerin 2 wurde aufgefordert, innert fünf Tagen mitzuteilen, ob sie an der Beschwerde festhalte. Bejahendenfalls habe sie diese innert gleicher Frist eigenhändig unterzeichnet bei der Beschwerdekammer in Strafsachen einzureichen.