Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 202+212 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. November 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1 B.________ Beschuldigte 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Beschwerdeführer 1 D.________ v.d. C.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin 2 Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs, Sozialhilfebe- trugs, Drohung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 24. April 2023 (BM 23 7928) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 24. April 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) gegen A.________, Mitarbeiterin der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend: Beschuldigte 1) und B.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) initiierte Strafver- fahren wegen gewerbsmässigen Betrugs, Sozialhilfebetrugs, Drohung, Nötigung und Verleumdung nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer 1 in eigenem Namen sowie namens der Beschwerdeführerin 2 am 15. Mai 2023 Be- schwerde. Er stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei an- zuweisen, ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2 zu eröffnen. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Mai 2023 wurde der Beschwer- deführer 1 aufgefordert, innert einer Frist von fünf Tagen Unterlagen der ausstel- lenden Behörden und Instanzen einzureichen, die bestätigen, dass er berechtigt sei, die Titel «Dr. Dr. jur.» und «Rechtsanwalt» zu verwenden. Die Beschwerdefüh- rerin 2 wurde aufgefordert, innert fünf Tagen eine Vollmacht einzureichen, mit wel- cher sie den Beschwerdeführer 2 bevollmächtigt, sie im Beschwerdeverfahren zu vertreten. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Juni 2023 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 innert Frist keine Unterla- gen eingereicht hatten. Die Beschwerdeführerin 2 wurde aufgefordert, innert fünf Tagen mitzuteilen, ob sie an der Beschwerde festhalte. Bejahendenfalls habe sie diese innert gleicher Frist eigenhändig unterzeichnet bei der Beschwerdekammer in Strafsachen einzureichen. Am 12. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer 1 diver- se Unterlagen, insbesondere eine Vollmacht der Beschwerdeführerin 2 ein. Mit Stellungnahme vom 3. Juli 2023 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei kostenfällig nicht einzutreten. Am 3. Juli 2023 reichte die Beschul- digte 1 eine Stellungnahme zur Beschwerde ein. Am 18. August 2023 ging bei der Beschwerdekammer in Strafsachen erneut die Beschwerde datierend vom 15. Mai 2023 ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. August 2023 wurde festgestellt, dass diese Eingabe – mit Ausnahme der Unterschrift – inhaltlich mit der Beschwer- deschrift (Eingang: 17. Mai 2023) identisch sei und bereits im Beschwerdeverfah- ren BK 23 202+212 behandelt werde. Die Eingabe werde ad acta gelegt. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Die Beschwerde vom 15. Mai 2023 gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. April 2023 wurde gleichermassen wie die Strafanzeige vom 14. Februar 2023 vom Beschwerdeführer 1 in eigenem Namen sowie namens der Beschwerdeführe- 2 rin 2 eingereicht. Unterzeichnet wurde sie ausschliesslich vom Beschwerdeführer 1. Soweit der Beschwerdeführer 1 die Beschwerde in eigenem Namen eingereicht hat, geht aus den Akten hervor, dass die Staatsanwaltschaft versucht hat, dem Be- schwerdeführer 1 die Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. April 2023 mittels ein- geschriebener Postsendung zuzustellen. Nachdem der Beschwerdeführer 1 die Annahme verweigert hatte, übermittelte sie die Sendung am 3. Mai 2023 dem Poli- zeikommando Kanton Basel-Stadt mit dem Ersuchen, diese dem Beschwerdefüh- rer 1 gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen. Ob die Sendung dem Be- schwerdeführer 1 polizeilich zugestellt werden konnte, geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor. Die Zustellung einer Verfügung gilt namentlich bei persönlicher Zustellung, wenn der Adressat die Annahme verweigert und dies vom Überbringer festgehalten wird, am Tag der Weigerung als erfolgt (Art. 85 Abs. 4 Bst. b StPO). Der Sendungsver- folgung der Schweizerischen Post kann entnommen werden, dass die Postsen- dung am 28. April 2023 zurückgesandt wurde, so dass die Annahmeweigerung spätestens am gleichen Tag erfolgt ist. Ungeachtet der Verweigerung und ihres Grundes gilt die Verfügung damit grundsätzlich spätestens am 28. April 2023 als zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist begann folglich am 29. April 2023 zu laufen und endete am 8. Mai 2023. Die Beschwerde wurde erst am 15. Mai 2023, mithin nach Ablauf der Beschwerdefrist, der Schweizerischen Post zuhanden der Beschwerdekammer in Strafsachen übergeben. Sie erfolgte somit grundsätzlich verspätet. Ob die Nichtanhandnahmeverfügung dem Beschwerdeführer 1 polizei- lich zugestellt werden konnte und die Sendung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben erst mit der polizeilichen Zustellung als zugestellt gelten kann und die Be- schwerde insoweit allenfalls doch fristgerecht erfolgt ist, kann vorliegend offen blei- ben. Auf die Beschwerde ist soweit den Beschwerdeführer 1 betreffend auch man- gels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. Zur Beschwerdeführung gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatkläger- schaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in sei- nen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und damit geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1115/2021 vom 21. März 2022 3.1, 1B_40/2020 vom 18. Juni 2020 E. 3; je mit Hinweisen). Vorliegend ist nicht ersicht- lich, inwiefern der Beschwerdeführer 1 durch die angezeigten Straftaten des ge- werbsmässigen Betrugs, des Sozialhilfebetrugs, der Drohung, der Nötigung und der Verleumdung in eigenen Rechten unmittelbar verletzt worden sein und ihm deshalb eine Geschädigten- resp. Privatklägerstellung zukommen soll. Mit der Strafanzeige vom 14. Februar 2023 wurden einzig zwei Verfügungen und zwei Mit- teilungen der Ausgleichskasse des Kantons Bern eingereicht (teilweise Verweige- 3 rung der Vergütung von Krankheitskosten durch die EL), welche ausschliesslich die Beschwerdeführerin 2 betreffen. Auch anderweitig ergeben sich keine Hinweise auf eine allfällige unmittelbare Verletzung des Beschwerdeführers 1 in eigenen Rech- ten. Ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung durch den Beschwerdeführer 1 ist nicht auszumachen und wurde von diesem auch nicht weiter begründet. Auf die Beschwerde ist deshalb, soweit diese fristgerecht erfolgt sein sollte und von Be- schwerdeführer 1 in eigenem Namen erhoben wurde, auch zufolge fehlender Be- schwerdebefugnis nicht einzutreten. 2.3 Der Beschwerdeführerin 2 wurde die angefochtene Verfügung nur mittels B-Post mitgeteilt. Da sie nicht eingeschrieben versandt worden ist, kann nicht geprüft wer- den, an welchem Tag sie ihr zugegangen ist. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin 2 ist davon auszugehen, dass die Beschwerde fristgerecht erfolgte. Die Beschwer- deführerin 2 hat als Straf- und Zivilklägerin im vorliegenden Strafverfahren Partei- stellung (Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Sie ist durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung zudem unmittelbar in ihren eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwer- deführung legitimiert. Am 12. Juni 2023 hat die Beschwerdeführerin 2 eine für ei- nen juristischen Laien rechtsgenügliche Vollmacht eingereicht, mit welcher sie den Beschwerdeführer 1 bevollmächtigte, sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu vertreten (vgl. hinsichtlich der Möglichkeit der Vertretung der Privatklägerschaft durch Nichtanwälte: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 470 vom 22. Dezember 2020 E. 2 mit Hinweisen). Auf die frist- und formgerechte Beschwer- de ist betreffend die Beschwerdeführerin 2 somit einzutreten. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt: Mit Strafanzeige und Strafantrag vom 14.02.2023 wirft C.________ einer Frau A.________ von der Ausgleichskasse des Kantons Bern sowie deren vorgesetzten Person, bzw. der Leitung «gewerbs- mässiger Betrug und nach Art. 181, 173, 174, 180 Geldentwendung, unsachgemässe Buchführung und Geschäft Besorgungen, mehrfacher Sozialleistungsbetrug zum Massiven Nachteil von E.________ & Dr. Dr. jur. C.________ und D.________, Beweise beiliegend» vor. Der Strafanzeige liegen zwei Verfügungen vom 9.2.2023 und je zwei Mitteilungen der Ausgleichskasse des Kantons Bern an D.________ bei. Bei den zwei Verfügungen handelt es sich jeweils um Abrechnungen für Er- gänzungsleistungen Krankheitskosten. Bei der einen wurde D.________ mit Verweis auf eine Ab- rechnung (der Strafanzeige nicht beiliegend) und mit Rechtsmittelbelehrung ein Betrag von CHF 3.40 zugesprochen und überwiesen, bei der zweiten wurde eine Auszahlung abgelehnt. [rechtliche Grundlagen]. Das Schreiben von C.________ ist nicht nachvollziehbar. Es begründet oder umschreibt nicht einmal einen Sachverhalt, geschweige denn einen hinreichenden Tatverdacht, der ein strafbares Verhalten der Angestellten der Ausgleichskasse begründen könnte. C.________ zählt lediglich ein paar Artikel und Tatbestände des StGB auf, beschreibt aber keinen Vorgang, bzw. Tathandlungen oder Unterlas- sungen mit welchen die Beschuldigten, die oder einen der von ihm aufgeführten Straftatbestände er- füllt haben sollen. Auch die Beilagen begründen keinen Tatverdacht. D.________ wurde offenbar kei- ne Vergütung, bzw. eine Vergütung von nur CHF 3.90 [richtig: CHF 3.40] entrichtet, womit der Anzei- 4 ger nicht einverstanden ist. Dies begründet keine Straftat. Für seine allenfalls behaupteten Ansprüche ist der Anzeiger, bzw. D.________ auf den Verwaltungsrechtsweg zu verweisen. Da die aufgeführten Straftatbestände offensichtlich nicht erfüllt sind, kann kein Verfahren an die Hand genommen werden (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). […]. 3.2 In der Beschwerde wird dagegen unter Verweis auf zahlreiche Gesetzesbestim- mungen, u.a. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110), im Wesentlichen vorgebracht, die angefochtene Verfügung lei- de an mehreren qualifizierten Mängeln. Die Sach-, Beweis- und Rechtslage sei er- drückend. Man müsse sie nur erkennen. Die Beweismittel seien von der Staatsan- waltschaft weder gewürdigt noch gelesen oder verstanden worden. Es handle sich zum Teil um offizielle Strafdelikte. Insoweit sei zwingend eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Eine Nichtanhandnahme dürfe nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Der Beschwerdeführer 1 sei nicht ordnungsgemäss zur Be- fragung vorgeladen worden. Damit sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Sie seien in ihren Verfahrensrechten eingeschränkt und die prozessuale Waffengleichheit sei nicht gewährleistet worden. Es liege eine formelle und materi- elle Rechtsverweigerung vor. Die Staatsanwaltschaft schütze die erwiesene Täter- schaft. Die Nichtanhandnahmeverfügung sei offensichtlich nicht haltbar. Diese ste- he mit tatsächlichen Verhältnissen in offensichtlichem Widerspruch und verletzte eine Rechtsnorm oder krass einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz. Zudem laufe sie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgefühl zuwider. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf- tat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2). 4.2 Gemäss Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich des Betrugs strafbar, wer jemanden in der Absicht, sich oder einen an- dern unrechtmässig zu bereichern, durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Ir- 5 renden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen an- dern am Vermögen schädigt. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB). 4.3 Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich der üblen Nachrede strafbar, wer jeman- den bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Der Verleumdung macht sich gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. 4.4 Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich der Drohung strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. 4.5 Der Nötigung macht sich gemäss Art. 181 StGB strafbar, wer jemanden durch Ge- walt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder andere Beschränkung seiner Hand- lungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. 4.6 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen die Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2 wegen gewerbsmässigen Betrugs, Sozialhilfebetrugs, Drohung, Nötigung und Verleumdung an die Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist darauf (vgl. E. 3.1 hiervor). Zu ergänzen ist Folgendes: Vorliegend fehlt es an ei- nem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung, welche die Anhand- nahme eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Es ist gestützt auf die am 14. Februar 2023 eingereichten Strafanzeigen nicht ersichtlich, inwiefern die Be- schuldigte 1 und die Beschuldigte 2 einen Straftatbestand etwa des StGB erfüllt haben sollen. In den Strafanzeigen werden zwar Straftatbestände erwähnt. Es wird indes unterlassen, mit plausiblen Ausführungen zu erläutern, durch welche konkre- ten Handlungen oder Unterlassungen diese Straftatbestände durch die Beschuldig- te 1 und die Beschuldigte 2 erfüllt worden sein sollen. Es wird nicht beschrieben, wie die Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2 die Beschwerdeführerin 2 im Sinne von Art. 146 StGB mit Bereicherungsabsicht arglistig getäuscht und sie zu einer vermögensschädigenden Disposition veranlasst haben sollen. Auch wird nicht dar- getan, inwiefern von der Beschuldigten 1 oder der Beschuldigten 2 ehrverletzende Äusserungen im Sinne von Art. 173 ff. StGB getätigt worden sein sollen. Gleicher- massen fehlen Ausführungen zur konkreten Tatbegehung einer Drohung (Art. 180 StGB; «In-Schrecken-oder-Angst-Versetzen durch eine schwere Drohung») oder einer Nötigung (Art. 181 StGB). Es geht aus den Strafanzeigen mit keinem Wort hervor, inwiefern die Beschuldigte 1 und/oder die Beschuldigte 2 der Beschwerde- führerin 2 gegenüber Gewalt angewandt, ernstliche Nachteile angedroht oder an- derweitig ihre Handlungsfreiheit beschränkt haben sollen und zu was sie genötigt worden sein soll. 6 Der Beschwerdeführerin 2 scheint es im Wesentlichen um die (teilweise) Verweige- rung der Vergütung von Krankheitskosten mittels EL durch die Ausgleichskasse des Kantons Bern zu gehen. Hierbei handelt es sich um keine strafrechtliche Ange- legenheit, sondern vielmehr um eine sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit. Dafür sind die Strafverfolgungsbehörden nicht zuständig, zumal keinerlei Anhalts- punkte ersichtlich sind, dass im Rahmen dieses Verwaltungsverfahrens strafrecht- lich relevante Handlungen etwa im Sinne eines Betrugs (Art. 146 StGB), einer Nötigung (Art. 181 StGB), eines Ehrverletzungsstraftatbestandes (Art. 173 ff. StGB) oder einer Drohung (Art. 180 StGB) begangen worden sind. Soweit die Beschwer- deführerin 2 mit den Entscheidungen der Ausgleichskasse des Kantons Bern nicht einverstanden ist, hat sie insoweit den entsprechenden sozialversicherungsrechtli- chen Rechtsmittelweg zu beschreiten (vgl. insoweit auch die den Verfügungen vom 9. Februar 2023 beigelegten Rechtsmittelbelehrungen). Allein der Umstand, dass die Beschuldigte 1 den Anträgen der Beschwerdeführerin 2 nicht entsprochen hat, begründet noch keine strafrechtlich relevante Handlung. 4.7 Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen nichts an der Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung zu ändern. Die Beschwerdeführerin 2 resp. deren Rechtsvertreter (Beschwerdeführer 1) belässt es auch hier grundsätzlich dabei, le- diglich in pauschaler Weise geltend zu machen, dass die angefochtene Verfügung an mehreren qualifizierten Mängeln leide resp. die Sach-, Beweis- und Rechtslage erdrückend sei. Inwiefern dies der Fall sein soll, wird in der Beschwerde nicht kon- kretisiert. Die mit der Strafanzeige eingereichten Unterlagen wurden von der Staatsanwaltschaft offensichtlich zur Kenntnis genommen und geprüft, geht doch insoweit aus der angefochtenen Verfügung in nachvollziehbarer Weise hervor, dass auch die Beilagen keinen Tatverdacht zu begründen vermögen, zumal allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht damit einverstanden sei, dass ihr keine resp. nur eine Vergütung von CHF 3.40 entrichtet werde, keine Straftat begründe (vgl. S. 2 der Verfügung). Die Beschwerdeführerin 2 verkennt, dass es auch bei einem Offizialdelikt, wie es die Straftatbestände des Betrugs oder der Nötigung darstellen, zur Eröffnung eines Strafverfahrens eines hinreichend konkre- ten Tatverdachts bedarf. Ein solcher wurde weder in der Strafanzeige noch in der Beschwerde beschrieben und lässt sich auch anderweitig nicht erkennen. Auch der Verweis auf diverse Artikel des Bundesgerichtsgesetzes in der Beschwerde geht vorliegend fehl. Soweit in der Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird, weil der Beschwerdeführer 1 nicht einvernommen worden sei, ist fest- zuhalten, dass eine Nichtanhandnahmeverfügung vor jeglicher Untersuchung er- folgt, wenn – wie vorliegend – bereits gestützt auf die Strafanzeige evident ist, dass klarerweise kein Straftatbestand erfüllt ist. Die Parteien haben in diesem Stadium keinen Anspruch auf rechtliches Gehör oder eine Befragung. Bezüglich einer Nichtanhandnahmeverfügung ist – anders als bei einer Einstellungsverfügung, bei welcher eine Strafuntersuchung erfolgt ist – auch keine Ankündigung des bevor- stehenden Abschlusses vorgesehen (vgl. WIPRÄCHTIGER/HANS/STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 6 zu Art. 318 StPO; BOSSHARD/LANDSHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2c zu Art. 318 StPO). Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der gegebenen Voraussetzungen von Art. 310 Abs. 1 7 Bst. a StPO ohne Eröffnung einer Untersuchung und Durchführung von Einver- nahmen das Strafverfahren nicht an die Hand genommen hat. Insoweit liegt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine Rechtsverweigerung vor. Die Beschwerdeführerin 2 konnte ihren Anspruch auf rechtliches Gehör im Übrigen mit- tels der Einreichung der Strafanzeige wahrnehmen. Alsdann sind, wie dargetan wurde, keine weiteren Verfahrenshandlungen mehr erfolgt, hinsichtlich welcher sie sich hätte äussern können resp. müssen. Insbesondere wurde auch die Beschul- digte 1 nicht einvernommen. Inwiefern die angefochtene Verfügung in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgefühl zuwiderlaufen sollte, ist nicht ersichtlich und wur- de in der Beschwerde nicht weiter nachvollziehbar erläutert. 5. Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Be- schuldigte 1 und die Beschuldigte 2 wegen gewerbsmässigen Betrugs, Sozialhilfe- betrugs, Drohung, Nötigung und Verleumdung zu Recht nicht an die Hand genom- men (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Es ist klarerweise kein Straftatbestand erfüllt. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen, soweit dar- auf einzutreten ist. 6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beim vorliegenden Aus- gang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 418 Abs. 2 StPO) dem Be- schwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 aufzuerlegen. Diese haben zufol- ge ihres Unterliegens von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten 1 sind durch das Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb ihr ebenfalls keine Entschädigung auszurichten ist (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird betreffend den Beschwerdeführer 1 nicht eingetreten, betref- fend die Beschwerdeführerin 2 wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden unter solidarischer Haftbarkeit dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 auf- erlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer 1 (per Einschreiben) - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin 2, v.d. C.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 30. November 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9