5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. Der Beschwerdeführer hat aufgrund seines Unterliegens die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’200.00, zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine persönliche Entschädigung auszurichten. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.