2019, N. 62 zu Art. 19 StGB). Demnach hat der vorgängige Alkoholkonsum des Beschwerdeführers keinen Einfluss auf dessen Schuldfähigkeit, womit sich auch insoweit keine Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht stellen. Ferner sind keine komplizierten oder umfangreichen Verfahrenshandlungen zu erwarten, bei denen der Beschwerdeführer auf anwaltliche Hilfe angewiesen wäre. Die in seiner Beschwerde vorgebrachten Einwände sind unbegründet und lassen die angefochtene Verfügung nicht als unrechtmässig erscheinen.