Der Beschwerdeführer muss sich nicht mit komplizierten Rechtsfragen auseinandersetzen. Die vom ihm erwähnte «starke Alkoholisierung» zum Tatzeitpunkt begründet keine besonderen Schwierigkeiten, zumal verhältnismässig kurze Zeit nach dem Vorfall (Entlassung des Beschwerdeführers ab der Polizeiwache Langenthal um 01.40 Uhr) eine Atemalkoholkonzentration von 0.55 mg/l gemessen wurde, was – im Übrigen unter Berücksichtigung der gesamten Akten – nicht auf eine verminderte Schuldfähigkeit oder gar Schuldunfähigkeit hindeutet (vgl. BOMMER/DITTMANN, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 62 zu Art.