Zudem sind weder aus der Beschwerde noch aus den Akten besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ersichtlich, denen der Beschwerdeführer als juristischer Laie nicht gewachsen wäre. Bei den Vorwürfen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Hinderung einer Amtshandlung sowie der Beschimpfung handelt sich nicht um komplexe Tatbestände wie unter Umständen beim Betrug oder bei der Urkundenfälschung. Der Beschwerdeführer muss sich nicht mit komplizierten Rechtsfragen auseinandersetzen.