Dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes (Asthma usw.) nicht in der Lage sein soll, seine Interessen selbstständig zu wahren, wird nicht weiter belegt und ist auch nicht offensichtlich. Es sind somit keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer seine Rechte nicht selbstständig wahren könnte. Zudem sind weder aus der Beschwerde noch aus den Akten besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ersichtlich, denen der Beschwerdeführer als juristischer Laie nicht gewachsen wäre.