Anhand der von ihm selbständig verfassten Eingaben kann der Beurteilung der Generalstaatsanwaltschaft gefolgt werden, wonach sich der Beschwerdeführer im Strafverfahren durchaus zurechtfindet. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass er als Bauingenieur mit einem ETH-Abschluss seine Sicht der Dinge zu schildern weiss, die gegen ihn geltend gemachten Vorwürfe versteht und sich dagegen zur Wehr setzen kann. Dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes (Asthma usw.) nicht in der Lage sein soll, seine Interessen selbstständig zu wahren, wird nicht weiter belegt und ist auch nicht offensichtlich.