_ verfasst worden. Die Schreiben an die Staatsanwaltschaft und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege seien hingegen von ihm selber geschrieben worden. Gleiches gilt auch für die vorliegende Beschwerde, wenn er im letzten Abschnitt erwähnt, dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes die vorliegende Beschwerde nur mit höchster Anstrengung habe verfassen können. Anhand der von ihm selbständig verfassten Eingaben kann der Beurteilung der Generalstaatsanwaltschaft gefolgt werden, wonach sich der Beschwerdeführer im Strafverfahren durchaus zurechtfindet.