132 Abs. 3 StPO. Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint das Bundesgericht einen unmittelbaren verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 mit Hinweisen). Zu prüfen bleibt, ob aufgrund besonderer Umstände eine amtliche Verteidigung geboten ist. Der Beschwerdeführer betont in seiner Beschwerde, dass er seine Rechte nicht selber verteidigen könne und keine Ahnung vom Strafrecht habe. Dabei macht er geltend, dass er bisher nie aktiv an den eingereichten Unterlagen mitgewirkt habe.