35 Abs. 1 StGB). Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers handelt es sich wie in der angefochtenen Verfügung und von der Generalstaatsanwaltschaft erwähnt um einen Bagatellfall. Die ausgefällte Strafe gemäss Strafbefehl von 90 Tagessätzen zu je CHF 160.00 mit einer Verbindungsbusse von CHF 1'600.00 liegt mit 100 Strafeinheiten unterhalb des Grenzwertes gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO.