Ausserdem kommt es bei der Beurteilung, ob es sich um einen Bagatellfall handelt, nicht auf das subjektive Empfinden der beschuldigten Person an. Die Ersatzfreiheitsstrafe kommt sodann erst zum Zuge, falls die Busse nicht bezahlt und auf dem Betreibungsweg nicht eingebracht werden kann (Art. 106 Abs. 5 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.00]). Anzumerken bleibt, dass entsprechende Bussen auch in Raten abbezahlt oder auf Gesuch hin in gemeinnütze Arbeit umgewandelt werden können, sollte die beschuldigte Person nicht in der Lage sein, die Busse zu bezahlen (Art 106 Abs. 5 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 StGB).