Die Beschwerdekammer schliesst sich den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Strafe sei für ihn keine Bagatelle. Ausserdem drohe ihm eine Gefängnisstrafe, da er die Verfahrenskosten und die Verbindungsbusse nicht bezahlen könne. Somit handle es sich nicht um einen Bagatellfall. Dieser Einwand ist unbegründet. Die Ersatzfreiheitsstrafe hat keinen Einfluss auf den Bagatellcharakter des Falles. Ausserdem kommt es bei der Beurteilung, ob es sich um einen Bagatellfall handelt, nicht auf das subjektive Empfinden der beschuldigten Person an.