Bei dieser Ausgangslage sei es nicht erforderlich, sich darüber hinaus mit der finanziellen Situation des Beschwerdeführers näher auseinanderzusetzen, zumal bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten worden sei, dass eine schwierige finanzielle Situation für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung nicht genüge und eine solche beim Beschwerdeführer ohnehin nicht gegeben sei.