Das Dossier weise einen verhältnismässig geringen Umfang auf und der massgebliche Sachverhalt habe bereits im Verfahren gegen die beiden Privatkläger (BA 20 147), welches rechtskräftig eingestellt worden sei, geklärt werden können. Ferner seien keine rechtlich schwierigen Fragen ersichtlich und keine komplizierten Untersuchungshandlungen zu erwarten, zumal gegen den Beschwerdeführer bereits ein Strafbefehl erlassen worden sei. Der Beschwerdeführer sei deutscher Muttersprache und unter Berücksichtigung seiner Bildung in der Lage, sich im Verfahren zurechtzufinden.