132 StPO). In der angefochtenen Verfügung werde richtig erkannt, dass der Beschwerdeführer seine Rechte alleine geltend machen könne. Der Ablauf des Strafverfahrens sei ihm klar und er sei in der Lage, seine Sicht der Dinge darzulegen, weshalb er seine Interessen ohne Weiteres alleine wahren könne. Das Dossier weise einen verhältnismässig geringen Umfang auf und der massgebliche Sachverhalt habe bereits im Verfahren gegen die beiden Privatkläger (BA 20 147), welches rechtskräftig eingestellt worden sei, geklärt werden können.