Damit liege augenfällig ein Bagatellfall vor. In Fällen wie dem Vorliegenden, in denen eine Strafe unterhalb der in Art. 132 Abs. 3 StPO genannten Grenzwerte drohe, müsse die Verteidigung durch besondere Umstände angezeigt sein. Die sich stellenden Schwierigkeiten müssten mit anderen Worten umso höher sein, je geringer die zu erwartende Strafe sei oder umgekehrt umso geringer, je eher die Situation die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung erfülle (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 37 zu Art. 132 StPO).