Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, gemäss zutreffender Einschätzung der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung handle es sich klar um einen Bagatellfall, wobei mit Blick auf gleichgelagerte Fälle und die Richtlinien des VBRS mit einer Sanktion von unter 4 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 120 Tagessätzen Geldstrafe zu rechnen sei. Entsprechend habe die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen, in welchem sie dessen straffälliges Verhalten mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen und mit einer Verbindungsbusse von CHF 1'600.00 bestraft habe. Damit liege augenfällig ein Bagatellfall vor.