Insgesamt seien die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege bei ihm erfüllt, weshalb die Beschwerde gutzuheissen sei. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, gemäss zutreffender Einschätzung der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung handle es sich klar um einen Bagatellfall, wobei mit Blick auf gleichgelagerte Fälle und die Richtlinien des VBRS mit einer Sanktion von unter 4 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 120 Tagessätzen Geldstrafe zu rechnen sei.