Mit seinem Einkommen erreiche er nicht einmal das betreibungsrechtliche Existenzminimum. Er könne nicht nachvollziehen, wie die Staatsanwaltschaft darauf komme, dass er genügend finanzielle Mittel habe. Er habe bereits 2018 in einem Verfahren um Mündigenunterhalt unentgeltliche Rechtspflege zugesprochen erhalten und dies bei einem höheren Nettoeinkommen. Insgesamt seien die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege bei ihm erfüllt, weshalb die Beschwerde gutzuheissen sei.