Die Staatsanwaltschaft habe in ihrer Verfügung festgehalten, dass bei ihm keine schwierige finanzielle Situation gegeben sei. Diese Aussage werde nicht begründet und aufgrund seiner detaillierten Angaben in seinem Gesuch erachte er diese Aussage als willkürlich. Der zivilprozessuale Zwangsbedarf betrage ohne Berücksichtigung der Steuerschulden CHF 15'997.80. Das Nettoeinkommen betrage CHF 10'134.30, woraus sich ein Manko von gegen CHF 6'000.00 ergebe. Mit seinem Einkommen erreiche er nicht einmal das betreibungsrechtliche Existenzminimum.