Deshalb seien die Voraussetzungen für die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung nicht erfüllt und das Gesuch sei abzuweisen. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, er habe keine juristische Ausbildung und keine Erfahrung im Strafrecht, da er nie mit dem Strafgesetz in Konflikt gekommen sei. Bisher sei er von Rechtsanwältin E.________ vertreten worden, welche auch die Strafanzeige gegen die Polizeibeamten gemacht und die Beschwerde beim Obergericht verfasst habe. Er selber habe nie aktiv bei den Unterlagen mitgewirkt, er habe lediglich Fragen beantwortet.