Aus den Akten ergebe sich klar, dass dem Beschuldigten der Ablauf eines Strafverfahrens klar sei, er seine Sicht der Dinge darzulegen vermöge und seine Interessen ohne Weiteres alleine wahren könne. Eine allenfalls schwierige finanzielle Situation alleine genüge nicht für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung, wobei eine solche im Fall des Beschuldigten nicht gegeben sei. Deshalb seien die Voraussetzungen für die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung nicht erfüllt und das Gesuch sei abzuweisen.