132 Abs. 2 StPO verlangte Schwere klarerweise nicht. Auch lägen keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne der genannten Bestimmung vor. Weiter gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte seine Rechte nicht alleine geltend machen könne. Aus den Akten ergebe sich klar, dass dem Beschuldigten der Ablauf eines Strafverfahrens klar sei, er seine Sicht der Dinge darzulegen vermöge und seine Interessen ohne Weiteres alleine wahren könne.