3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass dem Beschuldigten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung sowie Beschimpfung vorgeworfen werde. Mit Blick auf gleichgelagerte Fälle und die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatanwälte (VBRS) sei nicht mit einer Strafe von mehr als 4 Monaten Freiheitsstrafe oder mehr als 120 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 132 Abs. 3 StPO) zu rechnen. Somit erreichten die Beschuldigungen die von Art. 132 Abs. 2 StPO verlangte Schwere klarerweise nicht.