Dabei ist anzumerken, dass der rechtserhebliche Sachverhalt bereits weitgehend im Rahmen des Verfahrens gegen die Privatkläger, welches rechtskräftig eingestellt wurde, geklärt werden konnte (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 2022 215 vom 24. November 2022). Auf diese materiellen Einwände ist nicht einzutreten, da sie über den Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinausgehen.