2 Art. 54 StGB Anwendung finden solle, er könne nicht nachvollziehen, wieso seine Alkoholisierung beim Vorfall nicht thematisiert worden sei oder wieso die Polizei gewaltsam in sein Haus habe eindringen wollen, um materielle Einwände. Dabei ist anzumerken, dass der rechtserhebliche Sachverhalt bereits weitgehend im Rahmen des Verfahrens gegen die Privatkläger, welches rechtskräftig eingestellt wurde, geklärt werden konnte (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 2022 215 vom 24. November 2022).