Zu prüfen ist folglich, ob die Staatsanwaltschaft das Gesuch um amtliche Verteidigung zu Recht abgewiesen hat. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhält, handelt es sich, soweit sich der Beschwerdeführer inhaltlich zum Strafbefehl äussert und vorbringt, der Sachverhalt sei falsch dargestellt, die Höhe des Tagessatzes sei nicht nachvollziehbar, er sei durch den Vorfall selber stark geschädigt worden, so dass