BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher ihm eine amtliche Verteidigung verweigert wurde, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E.2.2) – einzutreten. 2.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Mai 2023, mit welcher der Antrag um amtliche Verteidigung abgewiesen wurde. Zu prüfen ist folglich, ob die Staatsanwaltschaft das Gesuch um amtliche Verteidigung zu Recht abgewiesen hat.