Gestützt darauf wurde mit Verfügung vom 26. Mai 2023 ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 8. Juni 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. Abschliessende Bemerkungen wurden nicht eingereicht.