Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 201 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. September 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Ueltschi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, teilweise Hinderung einer Amtshandlung, teilweise Be- schimpfung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 2. Mai 2023 (EO 19 7031) Erwägungen: 1. Die regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer) wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung sowie Beschimpfung, alles mehrfach begangen zum Nachteil von B.________ (nachfolgend: Privatkläger 1) und C.________ (nachfolgend: Privat- kläger 2). Am 25. April 2023 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege ein. Das Gesuch wurde von der Staatsanwaltschaft als Ge- such um amtliche Verteidigung entgegengenommen (Betreff: «Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege recte: Amtliche Verteidigung») und mit Verfügung vom 2. Mai 2023 abgewiesen. Gleichentags erliess die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 160.00, ausmachend CHF 14'400.00. Der Vollzug wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Der Beschwerde- führer wurde zudem mit einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 1'600.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Ta- gen, bestraft. Ausserdem wurden ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 880.00 auferlegt. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 10. Mai 2023 Einsprache. Am 15. Mai 2023 erhob er zudem Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um amtlichen Verteidigung. Gestützt darauf wurde mit Verfügung vom 26. Mai 2023 ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Die General- staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 8. Juni 2023 die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auf die Anord- nung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. Abschliessende Bemer- kungen wurden nicht eingereicht. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher ihm eine amtliche Verteidigung verweigert wurde, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nach- stehenden (E.2.2) – einzutreten. 2.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Mai 2023, mit welcher der Antrag um amtliche Verteidigung abgewiesen wurde. Zu prüfen ist folglich, ob die Staatsanwaltschaft das Gesuch um amtliche Verteidigung zu Recht abgewiesen hat. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhält, handelt es sich, soweit sich der Beschwerdeführer inhaltlich zum Strafbefehl äussert und vor- bringt, der Sachverhalt sei falsch dargestellt, die Höhe des Tagessatzes sei nicht nachvollziehbar, er sei durch den Vorfall selber stark geschädigt worden, so dass 2 Art. 54 StGB Anwendung finden solle, er könne nicht nachvollziehen, wieso seine Alkoholisierung beim Vorfall nicht thematisiert worden sei oder wieso die Polizei gewaltsam in sein Haus habe eindringen wollen, um materielle Einwände. Dabei ist anzumerken, dass der rechtserhebliche Sachverhalt bereits weitgehend im Rah- men des Verfahrens gegen die Privatkläger, welches rechtskräftig eingestellt wur- de, geklärt werden konnte (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 2022 215 vom 24. November 2022). Auf diese materiellen Einwände ist nicht einzu- treten, da sie über den Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinausgehen. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass dem Be- schuldigten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung sowie Beschimpfung vorgeworfen werde. Mit Blick auf gleichgela- gerte Fälle und die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatanwälte (VBRS) sei nicht mit einer Strafe von mehr als 4 Monaten Freiheitsstrafe oder mehr als 120 Tagessät- zen Geldstrafe (Art. 132 Abs. 3 StPO) zu rechnen. Somit erreichten die Beschuldi- gungen die von Art. 132 Abs. 2 StPO verlangte Schwere klarerweise nicht. Auch lägen keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne der genannten Bestimmung vor. Weiter gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte seine Rechte nicht alleine geltend machen könne. Aus den Akten ergebe sich klar, dass dem Beschuldigten der Ablauf eines Strafverfahrens klar sei, er seine Sicht der Dinge darzulegen vermöge und seine Interessen ohne Weiteres alleine wahren könne. Eine allenfalls schwierige finanzielle Situation alleine genüge nicht für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung, wobei eine solche im Fall des Beschuldig- ten nicht gegeben sei. Deshalb seien die Voraussetzungen für die Beiordnung ei- ner amtlichen Verteidigung nicht erfüllt und das Gesuch sei abzuweisen. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, er habe keine juristische Aus- bildung und keine Erfahrung im Strafrecht, da er nie mit dem Strafgesetz in Konflikt gekommen sei. Bisher sei er von Rechtsanwältin E.________ vertreten worden, welche auch die Strafanzeige gegen die Polizeibeamten gemacht und die Be- schwerde beim Obergericht verfasst habe. Er selber habe nie aktiv bei den Unter- lagen mitgewirkt, er habe lediglich Fragen beantwortet. Sie verfüge über die not- wendigen Aktenkenntnisse, was entscheidend sei. Im Schreiben vom 7. März 2023 habe ihm die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, er könne ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichen. In der Verfügung vom 2. Mai 2023 sei der Begriff «unent- geltliche Rechtspflege» in «amtliche Verteidigung» korrigiert worden. Die genauen Definitionen der Begriffe seien ihm unbekannt. Es gehe ihm darum, dass Rechts- anwältin E.________ ihn vertreten könne. Er habe nach dem Vorfall auf ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege verzichtet, da seine Einkommensverhältnisse damals besser gewesen seien. Seine Rechte könnten aber nur mit anwaltlicher Un- terstützung verteidigt werden. Angesichts seiner gesundheitlichen Beschwerden (Asthma usw.) fehle ihm die Zeit und die Kraft, sich selbst zu verteidigen. Die vor- liegende Beschwerde habe er nur mit höchster Anstrengung verfassen können. 3 Ferner stelle für ihn der Strafbefehl mit einer Geldstrafe von CHF 14'440.00 und den zusätzlichen Kosten von CHF 2'480.00 keinesfalls eine Bagatelle dar. Die Ver- fahrenskosten gemäss Strafbefehl von CHF 2'480.00 könne er nicht bezahlen, was zu einem Gefängnisaufenthalt führen würde. Das würde für ihn und seine Familie eine Katastrophe bedeuten. Ein drohender Gefängnisaufenthalt sei keine Bagatelle für ihn. Die Staatsanwaltschaft habe in ihrer Verfügung festgehalten, dass bei ihm keine schwierige finanzielle Situation gegeben sei. Diese Aussage werde nicht begründet und aufgrund seiner detaillierten Angaben in seinem Gesuch erachte er diese Aus- sage als willkürlich. Der zivilprozessuale Zwangsbedarf betrage ohne Berücksichti- gung der Steuerschulden CHF 15'997.80. Das Nettoeinkommen betrage CHF 10'134.30, woraus sich ein Manko von gegen CHF 6'000.00 ergebe. Mit sei- nem Einkommen erreiche er nicht einmal das betreibungsrechtliche Existenzmini- mum. Er könne nicht nachvollziehen, wie die Staatsanwaltschaft darauf komme, dass er genügend finanzielle Mittel habe. Er habe bereits 2018 in einem Verfahren um Mündigenunterhalt unentgeltliche Rechtspflege zugesprochen erhalten und dies bei einem höheren Nettoeinkommen. Insgesamt seien die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege bei ihm erfüllt, weshalb die Beschwerde gutzu- heissen sei. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, gemäss zutreffender Einschätzung der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung handle es sich klar um einen Bagatellfall, wobei mit Blick auf gleichgelagerte Fälle und die Richtlinien des VBRS mit einer Sanktion von unter 4 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 120 Tagessätzen Geldstrafe zu rechnen sei. Entsprechend habe die Staatsanwaltschaft einen Straf- befehl gegen den Beschwerdeführer erlassen, in welchem sie dessen straffälliges Verhalten mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen und mit einer Verbindungsbus- se von CHF 1'600.00 bestraft habe. Damit liege augenfällig ein Bagatellfall vor. In Fällen wie dem Vorliegenden, in denen eine Strafe unterhalb der in Art. 132 Abs. 3 StPO genannten Grenzwerte drohe, müsse die Verteidigung durch besondere Um- stände angezeigt sein. Die sich stellenden Schwierigkeiten müssten mit anderen Worten umso höher sein, je geringer die zu erwartende Strafe sei oder umgekehrt umso geringer, je eher die Situation die Voraussetzungen einer notwendigen Ver- teidigung erfülle (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, N. 37 zu Art. 132 StPO). In der angefochtenen Verfügung werde richtig erkannt, dass der Beschwerdeführer seine Rechte alleine geltend machen könne. Der Ablauf des Strafverfahrens sei ihm klar und er sei in der Lage, seine Sicht der Dinge darzulegen, weshalb er seine Interessen ohne Weiteres al- leine wahren könne. Das Dossier weise einen verhältnismässig geringen Umfang auf und der massgebliche Sachverhalt habe bereits im Verfahren gegen die beiden Privatkläger (BA 20 147), welches rechtskräftig eingestellt worden sei, geklärt wer- den können. Ferner seien keine rechtlich schwierigen Fragen ersichtlich und keine komplizierten Untersuchungshandlungen zu erwarten, zumal gegen den Be- schwerdeführer bereits ein Strafbefehl erlassen worden sei. Der Beschwerdeführer sei deutscher Muttersprache und unter Berücksichtigung seiner Bildung in der La- ge, sich im Verfahren zurechtzufinden. Diese Einschätzung bestätige sich auch bei der Lektüre der vom Beschwerdeführer selbstständig verfassten Schreiben (Ge- 4 such um unentgeltliche Rechtspflege und Beschwerdeschrift), mit welchen er ge- zeigt habe, dass er nicht auf juristische Unterstützung angewiesen sei. Im Ergebnis lägen keine besonderen Schwierigkeiten vor, denen der Beschwerdeführer als ju- ristischer Laie nicht gewachsen wäre und die die Einsetzung einer amtlichen Ver- teidigung als geboten erscheinen liessen. Die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente liessen die angefochtene Verfügung nicht als rechtsfehlerhaft erschei- nen, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei. Bei dieser Ausgangslage sei es nicht erforderlich, sich darüber hinaus mit der fi- nanziellen Situation des Beschwerdeführers näher auseinanderzusetzen, zumal bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten worden sei, dass eine schwie- rige finanzielle Situation für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung nicht genü- ge und eine solche beim Beschwerdeführer ohnehin nicht gegeben sei. 4. Gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Interessenswahrung geboten ist. 4.1 Die Verteidigung ist in den Art. 128 ff. StPO geregelt. In besonders schwerwiegen- den Straffällen ist sie unter bestimmten Voraussetzungen notwendig, d.h. der be- schuldigten Person muss auf jeden Fall ein Verteidiger zur Seite gestellt werden. Bestimmt sie keinen Wahlverteidiger, muss ihr diesfalls zwingend ein amtlicher Verteidiger bestellt werden (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO). In Bagatellfällen besteht dagegen grundsätzlich kein Anspruch auf amtliche Verteidigung (Art. 132 Abs. 2 StPO). Steht für den Fall einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von über 4 Mona- ten oder eine Geldstrafe von über 120 Tagessätzen in Aussicht, liegt jedenfalls kein Bagatellfall mehr vor (Art. 132 Abs. 3 StPO). In den dazwischenliegenden Fällen relativer Schwere ist eine amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn der Beschuldig- te nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen geboten erscheint (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Letzteres ist dann der Fall, wenn der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Probleme auf- wirft, denen der Beschuldigte allein nicht gewachsen ist (Art. 132 Abs. 2 StPO). Mit dieser Regelung der amtlichen Verteidigung wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt (BGE 143 I 164 E. 3.5 mit Hinweis). Daraus, aber auch aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO ("jedenfalls dann nicht") folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Weiter ist zu berücksichti- gen, dass die Formulierung von Art. 132 Abs. 2 StPO durch die Verwendung des Worts "namentlich" zum Ausdruck bringt, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den beiden genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche oder rechtliche Schwie- rigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Ge- sichtspunkte zu berücksichtigen. Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstän- de des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. Immerhin lässt sich festhalten, dass je schwerwiegender der Eingriff in die Interes- sen der betroffenen Person ist, desto geringer die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten sind, und umgekehrt (zum Ganzen: 5 BGE 143 I 164 E. 3.5 mit Hinweisen). Familiäre Interessenkonflikte, Sprachschwie- rigkeiten, mangelnde Schulbildung oder die Konfrontation mit anwaltlich vertrete- nen Gegenparteien bzw. Mitbeschuldigten können tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche insgesamt betrachtet für die sachliche Not- wendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen (BGE 138 IV 35 E. 6.3-6.4 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_228/2021 vom 16. Juli 2021 E.2; 1B_170/2013 vom 30. Mai 2013 E. 4.5). In Bagatellfällen besteht ein Anspruch auf amtliche Verteidigung rechtsprechungs- gemäss nur ausnahmsweise, etwa wenn der Fall besondere Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person nicht gewachsen ist, oder wenn der Ausgang des Verfahrens eine besondere Tragweite aufweist, beispielsweise, weil der Entzug ei- ner Berufsausübungsbewilligung droht (Urteile des Bundesge- richts 1B_416/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.2 und 1B_306/2021 vom 1. Juli 2021 E. 2.1 mit Hinweisen). 4.2 Die Beschwerdekammer schliesst sich den Ausführungen der Generalstaatsan- waltschaft an. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Strafe sei für ihn keine Bagatelle. Ausserdem drohe ihm eine Gefängnisstrafe, da er die Verfahrenskosten und die Verbindungs- busse nicht bezahlen könne. Somit handle es sich nicht um einen Bagatellfall. Die- ser Einwand ist unbegründet. Die Ersatzfreiheitsstrafe hat keinen Einfluss auf den Bagatellcharakter des Falles. Ausserdem kommt es bei der Beurteilung, ob es sich um einen Bagatellfall handelt, nicht auf das subjektive Empfinden der beschuldig- ten Person an. Die Ersatzfreiheitsstrafe kommt sodann erst zum Zuge, falls die Busse nicht bezahlt und auf dem Betreibungsweg nicht eingebracht werden kann (Art. 106 Abs. 5 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.00]). Anzumerken bleibt, dass entsprechende Bussen auch in Ra- ten abbezahlt oder auf Gesuch hin in gemeinnütze Arbeit umgewandelt werden können, sollte die beschuldigte Person nicht in der Lage sein, die Busse zu bezah- len (Art 106 Abs. 5 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 StGB). Entgegen den Einwänden des Be- schwerdeführers handelt es sich wie in der angefochtenen Verfügung und von der Generalstaatsanwaltschaft erwähnt um einen Bagatellfall. Die ausgefällte Strafe gemäss Strafbefehl von 90 Tagessätzen zu je CHF 160.00 mit einer Verbindungs- busse von CHF 1'600.00 liegt mit 100 Strafeinheiten unterhalb des Grenzwertes gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO. Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint das Bundesgericht einen unmittelbaren verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltli- che Rechtsverbeiständung (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 mit Hinweisen). Zu prüfen bleibt, ob aufgrund besonderer Umstände eine amtliche Verteidigung geboten ist. Der Beschwerdeführer betont in seiner Beschwerde, dass er seine Rechte nicht selber verteidigen könne und keine Ahnung vom Strafrecht habe. Da- bei macht er geltend, dass er bisher nie aktiv an den eingereichten Unterlagen mit- gewirkt habe. Diese seien von Rechtsanwältin E.________ verfasst worden, so auch die damalige Beschwerde ans Obergericht. Er habe keine juristische Ausbil- dung und kenne sich mit Strafverfahren überhaupt nicht aus. 6 Bei der Beurteilung, ob eine beschuldigte Person in der Lage ist, sich selber zu ver- teidigen, wird grundsätzlich von einem juristischen Laien ausgegangen. Es geht darum zu ermitteln, ob sich eine Person im Strafverfahren auch ohne juristische Vorkenntnisse zurechtfindet. Konkret gibt der Beschwerdeführer an, die Strafanzei- ge gegen die Polizeibeamten sowie die damalige Beschwerde seien von Rechts- anwältin E.________ verfasst worden. Die Schreiben an die Staatsanwaltschaft und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege seien hingegen von ihm selber geschrieben worden. Gleiches gilt auch für die vorliegende Beschwerde, wenn er im letzten Abschnitt erwähnt, dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes die vorliegende Beschwerde nur mit höchster Anstrengung habe verfassen können. Anhand der von ihm selbständig verfassten Eingaben kann der Beurteilung der Generalstaatsanwaltschaft gefolgt werden, wonach sich der Beschwerdeführer im Strafverfahren durchaus zurechtfindet. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass er als Bauingenieur mit einem ETH-Abschluss seine Sicht der Dinge zu schil- dern weiss, die gegen ihn geltend gemachten Vorwürfe versteht und sich dagegen zur Wehr setzen kann. Dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes (Asthma usw.) nicht in der Lage sein soll, seine Interessen selbstständig zu wahren, wird nicht weiter belegt und ist auch nicht offensichtlich. Es sind somit keine Gründe er- sichtlich, weshalb der Beschwerdeführer seine Rechte nicht selbstständig wahren könnte. Zudem sind weder aus der Beschwerde noch aus den Akten besondere Schwierig- keiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ersichtlich, denen der Beschwerde- führer als juristischer Laie nicht gewachsen wäre. Bei den Vorwürfen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Hinderung einer Amtshandlung sowie der Beschimpfung handelt sich nicht um komplexe Tatbestände wie unter Umständen beim Betrug oder bei der Urkundenfälschung. Der Beschwerdeführer muss sich nicht mit komplizierten Rechtsfragen auseinandersetzen. Die vom ihm erwähnte «starke Alkoholisierung» zum Tatzeitpunkt begründet keine besonderen Schwierigkeiten, zumal verhältnismässig kurze Zeit nach dem Vorfall (Entlassung des Beschwerdeführers ab der Polizeiwache Langenthal um 01.40 Uhr) eine Atem- alkoholkonzentration von 0.55 mg/l gemessen wurde, was – im Übrigen unter Berücksichtigung der gesamten Akten – nicht auf eine verminderte Schuldfähigkeit oder gar Schuldunfähigkeit hindeutet (vgl. BOMMER/DITTMANN, in: Basler Kommen- tar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 62 zu Art. 19 StGB). Dem- nach hat der vorgängige Alkoholkonsum des Beschwerdeführers keinen Einfluss auf dessen Schuldfähigkeit, womit sich auch insoweit keine Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht stellen. Ferner sind keine komplizierten oder umfangreichen Verfahrenshandlungen zu er- warten, bei denen der Beschwerdeführer auf anwaltliche Hilfe angewiesen wäre. Die in seiner Beschwerde vorgebrachten Einwände sind unbegründet und lassen die angefochtene Verfügung nicht als unrechtmässig erscheinen. Mithin führt die Gesamtabwägung der Umstände des konkreten Einzelfalls nicht dazu, dass die Einsetzung einer amtlichen Verteidigung als geboten erscheint. 4.3 Als weiteres Kriterium wird vorausgesetzt, dass die beschuldigte Person nicht über die entsprechenden finanziellen Mittel verfügt, um sich einen Rechtsbeistand zu 7 leisten. Wie auch die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung festhält, erübrigt sich nach den vorangehenden Ausführungen eine Prüfung der eingereich- ten Unterlagen des Beschwerdeführers zur Ermittlung seiner finanziellen Situation. Die Bedürftigkeit alleine reicht zur Bestellung einer amtlichen Verteidigung nicht aus. Es kann somit vorliegend offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich über genügend finanzielle Mittel verfügt oder nicht. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. Der Beschwerdeführer hat aufgrund seines Unterliegens die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’200.00, zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine persönliche Entschädigung auszurichten. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - dem Straf- und Zivilkläger B.________ (per B-Post) - dem Straf- und Zivilkläger C.________ (per B-Post) Bern, 1. September 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9