Vielmehr wurde in der angefochtenen Verfügung hinreichend begründet, wieso von einer Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die von ihm zur Anzeige gebrachten Vorwürfe eindeutig keinen Straftatbestand erfüllen. Dem ist beizupflichten (vgl. zur beschränkten Prozessunfähigkeit auch bereits die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 46 und BK 16 69 vom 21. März 2016 E. 4, BK 19 149 vom 19. April 2019 E. 6, BK 21 36 vom 3. März 2021 E. 6 und BK 22 375 vom 28. September 2022 E. 5.3, welchen dasselbe querulatorische Muster des Beschwerdeführers zugrunde lag).