Weitere Gründe, weshalb die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung falsch sein soll und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen sollen, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr wurde in der angefochtenen Verfügung hinreichend begründet, wieso von einer Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die von ihm zur Anzeige gebrachten Vorwürfe eindeutig keinen Straftatbestand erfüllen.