Der Beschwerdeführer bringt mit Verweis auf die der Eingabe an die Staatsanwaltschaft beigelegten Auszüge des Gutachtens des forensisch-psychiatrischen Dienstes der Medizinischen Fakultät der Universität Bern vom 26. Oktober 2011 im Wesentlichen vor, dass er über ein Attest verfüge, das ihn als geistig normal und prozessfähig bezeichne. Insoweit ist ein weiteres Mal auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 147 vom 13. September 2012 E. 3.2 zu verweisen (vgl. dazu auch bereits die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 375 vom 28. September 2022 E. 5.3 und BK 19 149 vom 10. April 2019 E. 6):