4.2 Der Beschwerdeführer bringt mit Verweis auf die der Eingabe an die Staatsanwaltschaft beigelegten Auszüge des Gutachtens des forensisch-psychiatrischen Dienstes der Medizinischen Fakultät der Universität Bern vom 26. Oktober 2011 im Wesentlichen vor, dass er über ein Attest verfüge, das ihn als geistig normal und prozessfähig bezeichne.