382 Abs. 1 StPO). 2.2 Wie aus den nachfolgenden Erwägungen (E. 3.1 und 3.2) ersichtlich ist, enthalten beide Eingaben des Beschwerdeführers ungebührliche Passagen. Zumal jedoch weder die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Prozessfähigkeit noch die in diesem Zusammenhang eingereichten Auszüge des Gutachtens des forensisch-psychiatri- schen Dienstes der Medizinischen Fakultät der Universität Bern geeignet sind, die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung in Frage zu stellen, wird auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 110 Abs. 4 StPO verzichtet.