Am 17. Mai 2023 liess die Staatsanwaltschaft der Beschwerdekammer eine ebenfalls vom 10. Mai 2023 datierende, mit der angefochtenen Verfügung in Zusammenhang stehende Eingabe des Beschwerdeführers inkl. Beilagen (Postaufgabe: 10. Mai 2023) zur gesetzlichen Folgegebung zu kommen. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.