Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 197 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 C.________ Beschuldigter 3 D.________ Beschuldigter 4 E.________ Beschuldigter 5 Gerichtspräsidentin F.________ Beschuldigte 6 G.________ AG Beschuldigte 7 Gerichtspräsidentin H.________ Beschuldigte 8 I.________ Beschuldigte 9 J.________ Beschuldigte 10 K.________ Beschuldigter 11 P.________ Beschuldigter 12 L.________ GmbH Beschuldigte 13 a.o. Gerichtspräsident Q.________ Beschuldigter 14 Vorsitzende M.________ Beschuldigte 15 Vorsitzender R.________ Beschuldigter 16 N.________ Beschuldigter 17 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern O.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Betrugs, Amtsmissbrauchs, Drohung, Nöti- gung etc. 2 Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 9. Mai 2023 (BJS 21 71504 et al.) 3 Erwägungen: 1. O.________ reichte im Zeitraum vom 27. Juli 2021 bis zum 23. März 2023 26 Anzei- gen gegen diverse natürliche und juristische Personen, Angehörige der Justiz, Behörden und Ämter unter anderem wegen Betrugs, Amtsmissbrauchs, Drohung, Nötigung etc. ein. Am 9. Mai 2023 erliess der Leitende Staatsanwalt der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Nichtanhandnahmeverfügung. Dagegen erhob O.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) am 10. Mai 2023 (Postaufgabe: 10. Mai 2023) bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer) rein vorsorglich Beschwerde. Am 17. Mai 2023 liess die Staats- anwaltschaft der Beschwerdekammer eine ebenfalls vom 10. Mai 2023 datierende, mit der angefochtenen Verfügung in Zusammenhang stehende Eingabe des Be- schwerdeführers inkl. Beilagen (Postaufgabe: 10. Mai 2023) zur gesetzlichen Folge- gebung zu kommen. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schwei- zerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmit- telbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2 Wie aus den nachfolgenden Erwägungen (E. 3.1 und 3.2) ersichtlich ist, enthalten beide Eingaben des Beschwerdeführers ungebührliche Passagen. Zumal jedoch we- der die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Prozessfähigkeit noch die in diesem Zusammenhang eingereichten Auszüge des Gutachtens des forensisch-psychiatri- schen Dienstes der Medizinischen Fakultät der Universität Bern geeignet sind, die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung in Frage zu stellen, wird auf die An- setzung einer Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 110 Abs. 4 StPO verzichtet. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, was folgt: Diese Verfügung verstösst gg GRUNDSÄTZE der RECHTSSPRECHUNG, des AMTSVERGEHENS, des PROZESSBETRUGES usw.. so dass hier nur rein vorsorglich Beschwerde geführt wird. Eine ausführliche Begrünung kann erst erfolgen, wenn der BEKLAGTE S.________ fähig ist, die ein- zelnen Positionen zu begründen. Eine Nichtanhandnahme verstösst zudem gg Bundesgerichtsurteile. Sie Beilage Ungeachtet dessen bestätigt der Beklagte S.________ dass Er UNFÄHIG ist das Amt eines Staatsan- waltes auszuführen da dieser nur über einen IQ eines Erstklässlers verfügt. 4 Ganz zu schweigen von den BELEIDIGUNGEN die sep. zur Anteige gebracht werden. Nicht zuletzt muss ausdrücklich festgehalten werden, dass diese Verfügung, bzw. angebliche Begrün- dung UNSUBSTANTIIERT ist und nur PAUSCHAL ausgesprochen wurde, was gesetzlich UNZULÄS- SIG ist und die DUMMHEIT des S.________ untermauert. Weitere rechtlichen Schritte vorbehalten. 3.2 Der von der Staatsanwaltschaft weitergeleiteten Eingabe ist sodann Folgendes zu entnehmen: Entweder Sie sind DUMM und ARROGANT oder Sie verfügen nur über einen IQ von einem Erstkläss- ler. Wie Sie zum Patent gekommen sind ist fragwürdig und wirft ZWEIFEL an dessen Richtigkeit auf. Ich weiss nicht ob sie dieses ERSCHWINDELT oder ERGAUNERT haben, auf jeden Fall verdienen Sie diesen Titel NICHT. Ungeachtet dessen folgendes: 1. Eine solch summarische Bearbeitung zeigt IHR UNWISSEN und IHRE ARROGANZ ganz klar auf. 2. Ungeachtet dessen sind die einzelnen Punkte ( Anklagen) UNSUBSTATIIERT, wenn Sie denn die- sen Begriff kennen, bzw. verstehen können, was ich bezweifle. 3. Im Bezug auf Ihre Äusserungen betreffs PROZESSUNFÄHIGKEIT anbei der Auszug aus meinem psychiatrischen GUTACHTENS, das mich sehr wohl als GEISTIG NORMAL und PROZESSFÄHIG attestiert. ( Haben Sie auch ein Attest das SIE als Jurist bestätigt, ich zweifle.) 4. Im Bezug auf Ihre Behauptungen, QUERULANT, psychopathisch, usw.. erfolgt Anzeige gg Sie wegen AMTSMISSBRAUCH usw... Ein Armutszeugnis wenn ein Jurist keine besseren Argumente hat um seinen «SCHEISSDRECK» zu begründen. 5. Selbstverständlich erfolgt Weiterzug verbunden mit Strafantrag von Amtes wegen. Wenn Sie nicht ein solcher Feigling wären und sich hinter Ihrem Amt verstecken würden, müsste ich feststellen, dass sie ein» ARROGANTES ARSCHLOCH» sein müssen, doch das sage ich nicht um Ihnen Gelegenheit zu geben Klage gg mich anzustreben. Aber INTELLIGENT sind Ihre Äusserungen nicht. Weiteres vorbehalten. 4. 4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a bis c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht- anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO ge- nannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt mit Verweis auf die der Eingabe an die Staatsanwalt- schaft beigelegten Auszüge des Gutachtens des forensisch-psychiatrischen Diens- tes der Medizinischen Fakultät der Universität Bern vom 26. Oktober 2011 im We- sentlichen vor, dass er über ein Attest verfüge, das ihn als geistig normal und pro- zessfähig bezeichne. Insoweit ist ein weiteres Mal auf den Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 12 147 vom 13. September 2012 E. 3.2 zu verweisen (vgl. dazu auch bereits die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 375 vom 28. September 2022 E. 5.3 und BK 19 149 vom 10. April 2019 E. 6): Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland 5 vom 5. Januar 2012, mit welchem der Antrag auf Entmündigung des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, an der Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers nichts ändert, wie dies bereits im Beschluss der Beschwerdekammer vom 3. Juli 2012 (BK 12 168 E. 3.2) festgehalten wurde. Der Beschwerdefüh- rer verkennt zum wiederholten Mal, dass die Voraussetzungen der Entmündigung und der Prozess- fähigkeit nicht identisch sind und dass allein der Umstand, dass der Antrag auf Entmündigung mit Urteil vom 5. Januar 2012 abgewiesen wurde, nicht bedeutet, dass er zwangsläufig in jedem Fall prozessfähig ist. So hat auch das Bundesgericht festgehalten, dass der blosse Hinweis auf das dem Urteil vom 5. Januar 2012 zugrundeliegende psychiatrische Gutachten nicht aufzuzeigen vermag, inwiefern die Ver- neinung der Prozessfähigkeit rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll (Urteil des Bundesgerichts 1B_411/2012 vom 11. Juli 2012 E. 3). Weitere Gründe, weshalb die angefochtene Nichtan- handnahmeverfügung falsch sein soll und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen sollen, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und sind auch nicht ersicht- lich. Vielmehr wurde in der angefochtenen Verfügung hinreichend begründet, wieso von einer Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die von ihm zur Anzeige gebrachten Vorwürfe eindeutig keinen Straftatbestand erfüllen. Dem ist beizupflichten (vgl. zur beschränkten Prozessunfähigkeit auch bereits die Be- schlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 46 und BK 16 69 vom 21. März 2016 E. 4, BK 19 149 vom 19. April 2019 E. 6, BK 21 36 vom 3. März 2021 E. 6 und BK 22 375 vom 28. September 2022 E. 5.3, welchen dasselbe querulatori- sche Muster des Beschwerdeführers zugrunde lag). Nach dem Gesagten erliess die Staatsanwaltschaft zu Recht eine Nichtanhandnahmeverfügung; daran vermögen auch die beigelegte Rechtsprechung und die Literaturstelle nichts zu ändern, zumal sie auf das vorliegende Verfahren bezogen nicht weiter kommentiert werden. 5. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechts- mittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Ver- fahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, folg- lich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge seines Unterlie- gens hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Den Beschuldigten 1-17 sind mangels Durch- führung eines Schriftenwechsels keine entschädigungswürdigen Nachteile entstan- den. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - den Beschuldigten 1-17 (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Leitender Staatsanwalt S.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 5. Juni 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, N.________, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7