2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 auferlegt und der vom Beschwerdeführer 1 geleisteten Sicherheit, total in gleicher Höhe, entnommen. 3. Entschädigungen werden keine gesprochen.