Mangels eines belegten Schadens ist mit der Staatsanwaltschaft auch der Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB von Vornherein nicht erfüllt, so dass die Nichtanhandnahme auch diesbezüglich zu Recht erfolgte. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden kann.