Nur am Rande ist festzuhalten, dass selbst die Beschwerdeführenden nicht von einer Beschädigung der Heizanlage auszugehen scheinen, zumal diese in der Beschwerde festhielten, dass «[…] durch die unbefugte Manipulation am Heizkessel ein sehr grosser Sachschaden hätte entstehen können». Dass die Beschuldigten 2 und 3 gemäss der Vereinbarung vom am 8. Oktober 2020 nur nach Absprache mit dem Vermieter einen externen Heizungsmonteur hätten aufbieten dürfen, ist aus strafrechtlicher Sicht irrelevant. Mangels eines belegten Schadens ist mit der Staatsanwaltschaft auch der Tatbestand von Art.