6 Heizung durch den Beschuldigten 3 Arbeiten der Beschwerdeführenden notwendig waren. Nur am Rande ist festzuhalten, dass selbst die Beschwerdeführenden nicht von einer Beschädigung der Heizanlage auszugehen scheinen, zumal diese in der Beschwerde festhielten, dass «[…] durch die unbefugte Manipulation am Heizkessel ein sehr grosser Sachschaden hätte entstehen können».